RECHTLICHE GRUNDLAGEN
Die Islamische Religionslehre ist nach Art. 7 Abs. 3 des
Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und
nach Art. 18 der Verfassung des Landes Baden-
Württemberg ordentliches Lehrfach, das von Staat und
Religionsgemeinschaft gemeinsam verantwortet wird.
Der islamische Religionsunterricht wird „in Übereinstimmung
mit den Lehren und Grundsätzen“ (§ 96
Abs. 2 SchG) des Islam erteilt.